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SRBIJA BASKET Munchen e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschaftsjahr

(1) Der Verein fuhrt den Namen „.Srbija Basket Munchen e.V.“

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Munchen und ist im Vereinsregister eingetragen.

(3) Das Geschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

Im Grundungsjahr 01.05.2005 bis 31.12.2005

(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung

und Ordnung an.


 

§ 2 Vereinszweck

(1) Vereinszweck ist die Pflege und Forderung des Sports.

(2) Der Verein verfolgt ausschlie?lich und unmittelbar gemeinnutzige Zwecke im Sinne des Abschnitts

"Steuerbegunstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

Der Verein ist selbstlos tatig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins sowie etwaige Uberschlusse werden nur fur satzungsgema?e Zwecke

verwendet.

Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Uberschu? und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch

Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnisma?ig hohe

Vergutungen begunstigen.

Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das

Vereinsvermogen.

Eine Anderung im Status der Gemeinnutzigkeit zeigt der Verein unverzuglich dem Bayerischen

Landes-Sportverband e.V. den zustandigen Fachverbanden sowie dem Finanzamt fur

Korperschaften an.


§ 3 Vereinstatigkeit

(1) Die Verwirklichung des Vereinszweck sieht der Verein insbesondere in

- Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielubungen,

- Durchfuhrung von Versammlungen, Vortragen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen

- Ausbildung und Einsatz von sachgema? vorgebildeten Ubungsleitern.

(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(3) Der Verein veranstaltet Feste, Veranstaltungen und gesellige Zusammenkunfte zum naheren

Kennen lernen und Pflege der Mitgliedschaften und des Sports im Rahmen der gesetzlichen

Bestimmungen.

(4) Zuwendungen aus Werbema?nahmen sind erlaubt, werden aber vertragsma?ig festgehalten

und von der Vorstandschaft abgestimmt.


 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede naturliche Person werden.

(2) Uber den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag

Minderjahriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.

(3) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Uber den

Widerspruch entscheidet abschlie?end die Mitgliederversammlung.

(4) Es wird unterschieden zwischen aktiver und passiver Mitgliedschaft.


 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschlu? oder Tod.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand gegenuber schriftlich zu erklaren. Der Austritt ist unter Einhaltung

einer Frist von 1 Monat zum Schlu? eines Geschaftsjahres zulassig.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise

gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins versto?t.

Uber den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die

Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Au?erung zu geben.

Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels

eingeschriebenen Briefes bekanntzugeben.

(4) Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulassig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher

Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Ruckstand ist. Die Streichung kann

durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens,

das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.


 

§ 6 Beitrage

Von den Mitgliedern werden Beitrage erhoben. Mitgliedsbeitrage sind am 01.02. fallig. Im Grundungsjahr am 01.05.
Die Hohe der Beitrage wird von der Mitgliederversammlung bestimmt getrennt nach aktiver und passiver Mitgliedschaft.
Durch die Mitgliederversammlung konnen auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.

Beitrage sind Jahresbeitrage und im Voraus fallig und nicht anteilig zuruckzufordern.


 

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


 

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassier sowie dem

Schriftfuhrer (Vorstand im Sinne des § 26 BGB) und 3 Beisitzer aus den Reihen der aktiven

Spieler. Der Verein wird gerichtlich und au?ergerichtlich durch je zwei dieser Vorstandsmitglieder

gemeinsam vertreten.

(2) Es entscheidet bei Vorstandsentscheidungen die einfache Mehrheit.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschrankt, da?

fur Rechtsgeschafte mit einem Geschaftswert uber ˆ 10.000,00 (i.W.Zehntausend) die

Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewahlt. Er bleibt

jedoch bis zur satzungsgema?en Neuwahl des Vorstandes im Amt.

Wahlbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Verschiedene Vorstandsamter konnen nicht in einer Person vereinigt werden.

(5) Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschafte

nach Ma?gabe der Satzung und der Beschlusse der Mitgliederversammlung.

(6) Als Kontrollorgan werden 2 Kassenprufer in der Mitgliederversammlung gewahlt.


 

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn

es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Funftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter

Angabe der Grunde und des Zwecks vom Vorstand verlangt.

(2) Mitgliederversammlung sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem

Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die

Tagesordnung mitzuteilen.

(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgema? einberufene

Mitgliederversammlung beschlu?fahig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten

14. Lebensjahr.

(4) Bei Beschlussen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die

einfache Mehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen. Zu einem Beschlu?, der eine Anderung der

Satzung enthalt, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gultigen Stimmen

erforderlich. Die Anderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 51 % aller

stimmberechtigten Vereinsmitglieder oder neun Zehntel der in der Mitgliederversammlung

anwesende Vereinsmitglieder..

(5) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche

Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten

Mitglieder dies beantragt.

Uber die Beschlusse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom

Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.


 

§ 10 Auflosung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschlu? der Mitgliederversammlung aufgelost werden, soweit diese

Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel

der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine

Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gultigen Stimmen notwendig.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlu?fahig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine

Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhangig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder

beschlussfahig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.

(2) Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflosung amtierenden Vorstandsmitglieder.

(3) Bei Auflosung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fallt das

Vermogen des Vereins an die Stadt Munchen, die das Vermogen unmittelbar und ausschlie?lich

zur Forderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

Munchen, den 30.04.2005

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(Ort und Tag der Einrichtung)



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